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   VG Schleswig, 21.07.2020 - 1 B 86/20   

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VG Schleswig, 21.07.2020 - 1 B 86/20 (https://dejure.org/2020,20132)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2020 - 1 B 86/20 (https://dejure.org/2020,20132)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 1 B 86/20 (https://dejure.org/2020,20132)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG München, 13.05.2020 - M 26 S 19.3205

    Cannabidiol-haltiges Hanfextrakt als Futtermittelzusatzstoff

    Auszug aus VG Schleswig, 21.07.2020 - 1 B 86/20
    Eine entsprechende Funktion ist somit eines der möglichen Kriterien, das einen zulassungsfähigen Futtermittelzusatzstoff von einem nichtzulassungsfähigen Futtermittelzusatzstoff unterscheidet (so bereits VG München, Beschluss vom 13. Mai 2020 - M 26 S 19.3205 -, juris Rn. 28 ff.).

    im "Summary report of the standing committee on plants, animals, food and feed", abgehalten in Brüssel vom 11. bis 13. September 2017 (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Mai 2020 - M 26 S 19.3205 -, juris Rn. 40).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 21.07.2020 - 1 B 86/20
    Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 21.07.2020 - 1 B 86/20
    Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, juris Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, juris Rn. 28 f.).
  • VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17

    Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 21.07.2020 - 1 B 86/20
    Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, juris Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, juris Rn. 28 f.).
  • VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20

    Zwei Kioske auf der Limmerstraße dürfen vorläufig nach 22 Uhr keine alkoholischen

    Lässt sich nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 13.09.1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; Beschluss vom 21.07.2020 - 1 B 86/20 -, Rn. 17, juris).
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